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Rechtsweg bei Klage auf Schadensersatz nach § 15 AGG Das OVG Koblenz entscheidet über Rechtsweg für Ansprüche Beamter
Mit dem Beschluss vom 22.06.2007 hat das OVG Koblenz entschieden, dass für die Klage eines schwerbehinderten Menschen auf Schadensersatz gem. § 15 I 1 AGG der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, wenn der geltend gemachte Anspruch auf einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot bei der Bewerbung auf Einstellung als Richter oder Beamter gestützt wird. Man möchte meinen, dies sei selbstverständlich, gleichwohl sind der Entscheidung des OVG Koblenz einige interessante Aspekte zur Einstufung der Ansprüche eines Beamten / Richters nach § 15 AGG zu entnehmen. Das OVG hat festgestellt, es handele sich hierbei um eine Klage „aus dem Richterverhältnis“ bzw. „aus dem Beamtenverhältnis“ i.S. der § 71 III DRiG i.V. mit § 126 I BRRG bzw. § 126 I BRRG i.V. mit § 40 II 2 VwGO. Maßgebend für das Vorliegen einer Klage aus dem Richter- bzw. Beamtenverhältnis sei, dass der geltend gemachte Anspruch auf einer dem Richter- bzw. Beamtenrecht zugeordneten Anspruchsgrundlage beruht. Dies war vorliegend zweifelhaft gewesen, weil § 15 AGG an sich eine Anspruchsgrundlage arbeitsrechtlicher Natur darstellt. Bisher sei auch bei Ansprüchen „vorbeamtenrechtlicher Art“, in denen ein Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis geltend gemacht wurde, oder bei denen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines solchen Übernahmeanspruchs in Frage stand, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben gewesen. Nichts anderes könne im Hinblick auf Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Pflichten gelten, die einem Arbeitgeber gegenüber schwerbehinderten Menschen bei der Besetzung freier Arbeitsplätze gem. § 81 I SGB IX obliegen und deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch nach § 15 I 1 AGG begründen können. Es handele sich insoweit gleichfalls um einen Anspruch vorbeamtenrechtlicher Art, da sein Bezugspunkt die konkrete Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens bildet. § 24 AGG, der ja die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften des AGG auf Beamte unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung vorsieht, wird vom OVG Koblenz nicht diskutiert. |